Wohnungshygiene

Wohnungshygiene

Wohnen stellt für jeden Menschen einen wichtigen Lebensbereich dar, und die Unverletzlichkeit der Wohnung zählt in Deutschland zu den Grundrechten. Jede Person kann grundsätzlich selbst bestimmen, wie sie wohnt, einschließlich der Entscheidung über die Sauberkeit der Wohnung. Diese Freiheit endet jedoch dort, wo das Verhalten einer Person die Rechte anderer beeinträchtigt. Bei extrem verschmutzten Wohnungen besteht die Gefahr, dass sich aufgrund organischer Verunreinigungen Ungeziefer oder andere Schädlinge, wie Ratten oder Mäuse, ansiedeln. Dies kann eine Gesundheitsgefährdung für die Nachbarschaft darstellen.

Solche Wohnungen fallen oft durch starke Geruchsbelästigung oder sichtbares Ungeziefer und tierische Schädlinge auf, was insbesondere in Mehrfamilienhäusern problematisch sein kann. In solchen Fällen sollte zunächst der Eigentümer informiert werden, da dieser primär dafür verantwortlich ist, die Missstände zu beheben.

Sollte der Eigentümer nicht handeln, kann gemäß Infektionsschutzgesetz die zuständige Ordnungsbehörde, in diesem Fall das Ordnungsamt, die Wohnung oder das Haus auch gegen den Willen des Mieters oder Eigentümers betreten, um festzustellen, ob die Wohnung Ursache für den Schädlingsbefall ist.

Falls zur Abwehr einer gesundheitlichen Gefahr erforderlich, wird in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt eine Vor-Ort-Begehung durchgeführt, um notwendige Maßnahmen wie Entmüllung, Reinigung oder Schädlingsbekämpfung festzulegen. Diese Maßnahmen müssen vom Verursacher durchgeführt oder auf dessen Kosten umgesetzt werden. Falls der Verursacher nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, übernimmt ersatzweise der Eigentümer die Kosten und die Umsetzung der Maßnahmen.